FAQ zur Empfängerüberprüfung
In welchen Fällen gibt es die Empfängerüberprüfung?
Die Empfängerüberprüfung erfolgt aufgrund der gesetzlichen Vorgaben generell bei allen „Standard”-Überweisungen in Euro und Echtzeitüberweisungen in Euro zwischen Zahlungskonten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
- spätestens ab 9. Oktober 2025 zwischen den Euroländern der EU und
- spätestens ab 9. Juli 2027 innerhalb der gesamten EU.
Zusätzlich können auch Island, Liechtenstein und Norwegen als weitere Mitgliedsstaaten des EWR die gesetzlichen Vorgaben zur Empfängerüberprüfung übernehmen. Eine Liste der Mitgliedsstaaten finden Sie hier.
Was kostet die Empfängerüberprüfung?
Weder als Zahler noch als Zahlungsempfänger zahlen Sie für die Empfängerüberprüfung. Diese Dienstleistung wird entgeltfrei angeboten.
Was passiert mit meinen bestehenden Überweisungsvorlagen in der VR Banking App bzw. im OnlineBanking?
Ihre Überweisungsvorlagen können Sie weiterhin wie gewohnt nutzen. Bitte denken Sie daran, Ihre Vorlagen gegebenenfalls anzupassen, wenn
- das Ergebnis der Empfängerüberprüfung Ihnen Hinweise darauf gibt oder
- falls Sie der Zahlungsempfänger aufgrund der Vorgaben zur Empfängerüberprüfung über einen angepassten Namen bei gleicher IBAN informiert.
Eine Abweichung zum bisher in Ihren Überweisungsvorlagen hinterlegten Empfängernamen könnte daher kommen, dass der Zahlungsempfänger Ihnen jetzt seinen tatsächlich im öffentlichen Register aufgeführten Namen mitgeteilt hat. Bei einer Überweisung an den Zahlungsempfänger können Sie das verifizieren lassen: Wenn die Empfängerüberprüfung ein übereinstimmendes Ergebnis zurückmeldet, empfiehlt es sich, die Vorlage entsprechend anzupassen.
Ändert sich etwas für meine Daueraufträge?
Wenn Sie einen neuen Dauerauftrag erfassen oder einen bestehenden Dauerauftrag ändern, wird eine Empfängerüberprüfung durchgeführt. Bei der Ausführung eines Dauerauftrages zum festgelegten Termin selbst erfolgt keine Empfängerüberprüfung.
Was mache ich, wenn die Empfängerüberprüfung nicht durchgeführt werden konnte?
Die Empfängerüberprüfung kann gegebenenfalls aufgrund vorübergehender technischer Probleme nicht durchgeführt werden. Sie können den Vorgang gegebenenfalls später erneut versuchen. Es gibt auch Fälle, bei denen die Empfängerüberprüfung nicht möglich ist, beispielsweise
- wenn das Zielkonto kein Zahlungskonto ist oder
- wenn die Bank des Zahlungsempfängers diese Überprüfung nicht unterstützt oder
- wenn die Bank außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ansässig ist.
In diesen Fällen werden Sie als Zahler darauf hingewiesen, dass der eingegebene Name des Zahlungsempfängers nicht mit dem für diese IBAN hinterlegten Namen bei der Zahlungsempfängerbank abgeglichen werden konnte. Sie können dann entscheiden, ob Sie die Zahlung ausführen wollen.
Ich möchte einen Betrag an eine bestimmte Firma überweisen. Woher weiß ich, wie der bei der Empfängerbank hinterlegte Name der Firma (also der Name des Kontoinhabers) korrekt lautet, um sicherzustellen, dass die Empfängerüberprüfung eine Übereinstimmung als Ergebnis liefert?
Der bei der Bank hinterlegte Kontoinhabername ist der juristische Name oder der Firmenname, der in einem öffentlichen Register eingetragen ist. Achten Sie auf den auf der Rechnung angegebenen Firmennamen und übernehmen Sie diesen in exakt dieser Schreibweise in Ihre Überweisung oder Echtzeitüberweisung. Sollte es bei der Empfängerüberprüfung dennoch zu einer „nahezu Übereinstimmung” oder zu „keiner Übereinstimmung” des von Ihnen angegeben Namens mit dem am Konto hinterlegten Namen kommen, empfehlen wir Ihnen folgendes Vorgehen: Achten Sie bei einer „nahezu Übereinstimmung” auf den angezeigten Namensvorschlag und den Hinweistext in der VR Banking App bzw. im OnlineBanking. Bei Unsicherheiten beziehungsweise „keiner Übereinstimmung” kontaktieren Sie gegebenenfalls den Zahlungsempfänger.
Kann ich bei einer Zahlung an mich meine Bank anweisen, eine Anfrage zur Empfängerüberprüfung für mein Konto nicht zu beantworten?
Nein. Banken sind gesetzlich verpflichtet, entsprechende Anfragen zur Empfängerüberprüfung zu beantworten. Dies gilt für die Fälle, die in der Frage „In welchen Fällen gibt es die Empfängerüberprüfung?” genannt sind.