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EU-Verordnung zur Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung

Mit der EU-Verordnung Nr. 2024/886 treten am 9. Oktober 2025 bedeutende Änderungen im Überweisungsverkehr in Kraft.

Diese Neuerungen machen es notwendig, dass wir unsere betroffenen Sonderbedingungen aktualisieren und neu mit Ihnen vereinbaren. In den vergangenen Monaten haben wir Sie bereits schriftlich darüber informiert.

Die ersten Änderungen, wie die Verkürzung der Ausführungsfrist und die Einführung der Entgeltgleichheit, sind bereits seit dem 9. Januar 2025 in Kraft. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie im Folgenden.

Empfängerüberprüfung

Neue gesetzliche Vorgaben für Ihre Überweisungen

Wegen neuer gesetzlicher Vorgaben der Europäischen Union (EU) wird spätestens ab dem 9. Oktober 2025 vor der Autorisierung (Freigabe) von Überweisungen eine Empfängerüberprüfung durchgeführt. Diese wird auch Verification of Payee, kurz VoP, genannt. Davon sind alle „Standard“-Überweisungen und Echtzeitüberweisungen in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) betroffen. Die Empfängerüberprüfung soll Überweisungen noch sicherer machen.

Kurz und knapp erklärt

https://atruvia.scene7.com/is/content/atruvia/empfaengerueberpruegung-bvr-audiobeschreibung-202509

Transkript anzeigen

https://atruvia.scene7.com/is/content/atruvia/empfaengerueberpruefung-bvr-transkript

Quelle: Bundesverband der Deutschen Volkbanken und Raiffeisenbanken • Länge: 01:38 • Veröffentlicht: 15.09.2025

Wie funktioniert die Empfängerüberprüfung?

Mit der Empfängerüberprüfung für „Standard“-Überweisungen in Euro oder Echtzeitüberweisungen in Euro innerhalb des EWR bietet Ihnen Ihre VR PartnerBank eG eine Dienstleistung zur Überprüfung des Zahlungsempfängers, an den Sie eine entsprechende Überweisung in Auftrag geben wollen, an.
Wenn Sie zum Beispiel die IBAN und den Namen des Zahlungsempfängers im Überweisungsauftrag angeben, wird abgeglichen, ob die angegebene Kundenkennung (IBAN) und der von Ihnen angegebene Name des Zahlungsempfängers übereinstimmen. Diesen Abgleich wird die Empfängerbank aufgrund der von Ihnen eingegebenen Angaben durchführen.

Folgende Ergebnisse kann das System liefern:

AnzeigeBedeutungWas Sie tun können
  • „Match“

Name stimmt mit Kontoinhaber überein

Überweisung bestätigen
  • „Close Match“
Leichte Abweichung – korrekter Name wird angezeigtÜberweisung prüfen und entscheiden
  • „No Match“
Keine ÜbereinstimmungÜberweisung abbrechen oder prüfen
  • „Check cannot be performed“
Prüfung aus verschiedenen Gründen nicht möglichÜberweisung abbrechen oder prüfen

FAQ zur Empfängerüberprüfung

In welchen Fällen gibt es die Empfängerüberprüfung?

Die Empfängerüberprüfung erfolgt aufgrund der gesetzlichen Vorgaben generell bei allen „Standard”-Überweisungen in Euro und Echtzeitüberweisungen in Euro zwischen Zahlungskonten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)

  • spätestens ab 9. Oktober 2025 zwischen den Euroländern der EU und
  • spätestens ab 9. Juli 2027 innerhalb der gesamten EU.

Zusätzlich können auch Island, Liechtenstein und Norwegen als weitere Mitgliedsstaaten des EWR die gesetzlichen Vorgaben zur Empfängerüberprüfung übernehmen. Eine Liste der Mitgliedsstaaten finden Sie hier.

Was kostet die Empfängerüberprüfung?

Weder als Zahler noch als Zahlungsempfänger zahlen Sie für die Empfängerüberprüfung. Diese Dienstleistung wird entgeltfrei angeboten.

Was passiert mit meinen bestehenden Überweisungsvorlagen in der VR Banking App bzw. im OnlineBanking?

Ihre Überweisungsvorlagen können Sie weiterhin wie gewohnt nutzen. Bitte denken Sie daran, Ihre Vorlagen gegebenenfalls anzupassen, wenn

  • das Ergebnis der Empfängerüberprüfung Ihnen Hinweise darauf gibt oder
  • falls Sie der Zahlungsempfänger aufgrund der Vorgaben zur Empfängerüberprüfung über einen angepassten Namen bei gleicher IBAN informiert.

Eine Abweichung zum bisher in Ihren Überweisungsvorlagen hinterlegten Empfängernamen könnte daher kommen, dass der Zahlungsempfänger Ihnen jetzt seinen tatsächlich im öffentlichen Register aufgeführten Namen mitgeteilt hat. Bei einer Überweisung an den Zahlungsempfänger können Sie das verifizieren lassen: Wenn die Empfängerüberprüfung ein übereinstimmendes Ergebnis zurückmeldet, empfiehlt es sich, die Vorlage entsprechend anzupassen.

Ändert sich etwas für meine Daueraufträge?

Wenn Sie einen neuen Dauerauftrag erfassen oder einen bestehenden Dauerauftrag ändern, wird eine Empfängerüberprüfung durchgeführt. Bei der Ausführung eines Dauerauftrages zum festgelegten Termin selbst erfolgt keine Empfängerüberprüfung.

Was mache ich, wenn die Empfängerüberprüfung nicht durchgeführt werden konnte?

Die Empfängerüberprüfung kann gegebenenfalls aufgrund vorübergehender technischer Probleme nicht durchgeführt werden. Sie können den Vorgang gegebenenfalls später erneut versuchen. Es gibt auch Fälle, bei denen die Empfängerüberprüfung nicht möglich ist, beispielsweise

  • wenn das Zielkonto kein Zahlungskonto ist oder
  • wenn die Bank des Zahlungsempfängers diese Überprüfung nicht unterstützt oder
  • wenn die Bank außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ansässig ist.

In diesen Fällen werden Sie als Zahler darauf hingewiesen, dass der eingegebene Name des Zahlungsempfängers nicht mit dem für diese IBAN hinterlegten Namen bei der Zahlungsempfängerbank abgeglichen werden konnte. Sie können dann entscheiden, ob Sie die Zahlung ausführen wollen.

Ich möchte einen Betrag an eine bestimmte Firma überweisen. Woher weiß ich, wie der bei der Empfängerbank hinterlegte Name der Firma (also der Name des Kontoinhabers) korrekt lautet, um sicherzustellen, dass die Empfängerüberprüfung eine Übereinstimmung als Ergebnis liefert?

Der bei der Bank hinterlegte Kontoinhabername ist der juristische Name oder der Firmenname, der in einem öffentlichen Register eingetragen ist. Achten Sie auf den auf der Rechnung angegebenen Firmennamen und übernehmen Sie diesen in exakt dieser Schreibweise in Ihre Überweisung oder Echtzeitüberweisung. Sollte es bei der Empfängerüberprüfung dennoch zu einer „nahezu Übereinstimmung” oder zu „keiner Übereinstimmung” des von Ihnen angegeben Namens mit dem am Konto hinterlegten Namen kommen, empfehlen wir Ihnen folgendes Vorgehen: Achten Sie bei einer „nahezu Übereinstimmung” auf den angezeigten Namensvorschlag und den Hinweistext in der VR Banking App bzw. im OnlineBanking. Bei Unsicherheiten beziehungsweise „keiner Übereinstimmung” kontaktieren Sie gegebenenfalls den Zahlungsempfänger.

Kann ich bei einer Zahlung an mich meine Bank anweisen, eine Anfrage zur Empfängerüberprüfung für mein Konto nicht zu beantworten?

Nein. Banken sind gesetzlich verpflichtet, entsprechende Anfragen zur Empfängerüberprüfung zu beantworten. Dies gilt für die Fälle, die in der Frage „In welchen Fällen gibt es die Empfängerüberprüfung?” genannt sind.

Empfängerüberprüfung für Firmenkunden

Hier sind Sie konkret betroffen

  • Zahlungsausgänge: Wenn Sie Zahlungen beauftragen, prüfen Sie die Angaben zum Zahlungsempfänger vor der Autorisierung (Freigabe). Prüfen Sie frühzeitig die Relevanz des Themas für Ihre Prozesse auf der „Zahlungsausgangsseite“ und planen Sie eine ausreichende Vorlaufzeit ein, falls Sie Ihre Prozesse umstellen müssen.
  • Zahlungseingänge: Zukünftig sollten Ihre Kundinnen und Kunden, wie bisher auch, bei Überweisungen auf Ihr Unternehmenskonto stets Ihren offiziellen Firmennamen verwenden. Das ist der Name, mit dem Ihr Unternehmen im Handelsregister oder in einem vergleichbaren öffentlichen Register eingetragen ist. Sollten diese Angaben nicht übereinstimmen, könnte dies den Zahler verunsichern und den Zahlungseingang verzögern. Teilen Sie daher Ihren Kundinnen und Kunden frühzeitig die korrekten Empfängerdaten mit und ergänzen Sie Ihre Angaben zur Bankverbindung auf Rechnungsformularen um Ihre korrekte Firmenbezeichnung als Empfängername. 

Zahlungsverkehrssoftware

Das gilt für Sie, wenn Sie eine Zahlungsverkehrssoftware mit EBICS nutzen, wie GENO cash oder Profi cash

Wenn Sie eine Datei mit mehr als einer Transaktion über eine Zahlungssoftware mit EBICS einreichen, haben Sie als Firmenkundin oder -kunde die Wahl, die Empfängerüberprüfung zu nutzen oder die Datei wie bisher ohne Überprüfung zu verarbeiten. Dateien mit nur einer Transaktion, die per „Opt-out” über EBICS eingereicht werden, werden zukünftig am EBICS-Bankrechner mit Protokolleintrag abgelehnt. Sie müssen diese Datei dann per „Opt-in” inklusive einer Empfängerüberprüfung erneut einreichen.

So können Sie sich jetzt schon vorbereiten

Bereiten Sie sich jetzt schon auf die Umstellung zur Empfängerüberprüfung vor:

  • Klären Sie, ob Ihre internen Prozesse umgestellt werden müssen.
  • Denken Sie bei einer Umstellung daran, die Empfängerüberprüfung in Ihre Zahlungsverkehrsprodukte und Schnittstellen frühzeitig zu integrieren. 
  • Informieren Sie ggf. Ihren Kundenkreis über Ihre korrekten Zahlungsempfängerdaten, sofern Sie dies nicht bereits heute in Ihren Rechnungen grundsätzlich so vorsehen.
  • Achten Sie auch auf Updates für Ihre Zahlungsverkehrsprodukte. Unsere Produkte Profi cash und GENO cash werden automatisch mit den notwendigen Updates ausgestattet. Innerhalb der jeweiligen Banking-Software finden Sie Anleitungen, die den Einreichungs- und Freigabeprozess einschließlich der verteilten elektronischen Unterschrift (VEU) und der Empfängerüberprüfung erläutern. Sollten Sie eine alternative Zahlungsverkehrssoftware nutzen, wenden Sie sich bitte frühzeitig an den jeweiligen Support.

Mustertext für Ihre Rechnungen

Mit diesem Mustertext können Sie Ihre Geschäftspartner und Zahler in Ihren Rechnungen informieren.  Fügen Sie Ihren Namen gemäß dem öffentlichen Verzeichnis, in dem Ihr Unternehmen eingetragen ist (für gewöhnlich Handelsregister oder vergleichbare Register sie zum Beispiel Gewerberegister) in den nachfolgenden Textvorschlag ein:

Bitte verwenden Sie zukünftig bei Überweisungen an uns als Empfängername [bitte selbst eintragen - Mein Name laut Register] exakt in dieser Schreibweise und passen Sie Ihre Überweisungsvorlagen im Online-Banking bzw. ZV-Software auf diesen Empfängernamen an.

Aufgrund der neuen gesetzlichen Vorgaben zur Betrugsprävention muss jede Bank spätestens ab dem 09.10.2025 bei der Erfassung von Standard-Überweisungen und Echtzeitüberweisungen in Euro im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eine Empfängerüberprüfung durchführen.

Um auch weiterhin eine möglichst reibungslose Verarbeitung sicherstellen zu können, muss die Schreibweise des Namens des Zahlungsempfängers exakt [bitte selbst eintragen - Mein Name laut Register] entsprechen.

FAQ zur Empfängerüberprüfung für Firmenkunden

Woher weiß ich, wie der bei der Bank hinterlegte Name eines Kontoinhabers korrekt lautet?

Der bei einer Bank hinterlegte Kontoinhabername ist der juristische Name oder der Firmenname, der im öffentlichen Register eingetragen ist. 

Wer haftet, wenn ich kein übereinstimmendes Ergebnis in der Empfängerüberprüfung habe und die Überweisung trotzdem autorisiere?

Sie können eine Überweisung trotz Ergebnissen mit „einer nahezu Übereinstimmung” oder „keiner Übereinstimmung” autorisieren, also ausführen lassen. Allerdings müssen Sie dann wie bisher das Risiko einer Fehlleitung selbst tragen und können Ihre VR PartnerBank eG hierfür nicht in die Haftung nehmen.

Wann findet die Empfängerüberprüfung bei terminierten Überweisungen oder Daueraufträgen statt?

Die Empfängerüberprüfung erfolgt, wenn eine terminierte Überweisung erfasst wird oder wenn ein Dauerauftrag angelegt oder geändert wird.

Kann eine Zahlung abgewiesen werden, obwohl die Empfängerüberprüfung eine Übereinstimmung ergeben hat?

Ja, eine Zahlung kann trotzdem abgewiesen werden, da die Empfängerüberprüfung ein der Ausführung des Kundenauftrags vorgelagerter Prozess ist. Die bisherigen Gründe, die zu einer Abweisung in der Zahlungsverarbeitung geführt haben, gelten weiterhin.

Was kann ich heute schon dafür tun, dass meine zukünftig per „Opt-in“ eingereichten Zahlungen möglichst ohne weitere Prüfungen und Eingriffe freigegeben werden?

Es ist möglich, dass der Ihnen bekannte Rechnungsname des Zahlungsempfängers nicht mit dem tatsächlichen Kontoinhabernamen übereinstimmt. Prüfen Sie daher frühzeitig Ihre Kreditoren-Stammdaten auf Aktualität und zum Beispiel bei Mehrfachanlagen auf unterschiedliche Schreibweisen. Es sollte pro Kreditor nur ein Eintrag vorhanden sein, der dem Firmennamen im öffentlichen Register entspricht. Verschiedene Empfängerbanken können unterschiedliche Abweichungen zulassen, ab denen der Abgleich als „nahezu übereinstimmend” beantwortet wird. Wenn Sie sich also bei Sammelüberweisungen entscheiden, die Empfängerüberprüfung zu nutzen und möchten, dass möglichst alle Prüfungen als „übereinstimmend” beantwortet werden, ist eine sorgfältige Stammdatenpflege von großer Bedeutung.

Sollte ich als Firmenkunde zukünftig alle Dateien zur Empfängerüberprüfung per „Opt-in“ einreichen?

Wir können keine Empfehlung geben, ob Sie als Firmenkunde ab Oktober 2025 Dateien per „Opt-in” oder „Opt-out” einreichen sollten. Aber vielleicht hilft es Ihnen bei dieser Entscheidung zu prüfen, ob es sich bei den Zahlungsempfängern um langjährig bekannte Geschäftspartnerinnen und -partner handelt oder zum Beispiel bei Gehaltszahlungen um bekannte Angestellte oder ob es neue, unbekannte Empfänger sind, an die Zahlungen überwiesen werden. In den ersten beiden Fällen könnte gegebenenfalls auf eine Empfängerüberprüfung verzichtet werden, wenn Sie das Risiko der Fehlleitung der Zahlungen als gering einstufen. Bei neuen, noch unbekannten Zahlungsempfängern kann das Einreichen der Dateien per „Opt-in” mit Empfängerüberprüfung dagegen eine fehlgeleitete oder betrügerische Zahlung verhindern.

Bei einer „nahezu Übereinstimmung“ wird dem Zahler ein Namensvorschlag mit dem Ergebnis der Empfängerüberprüfung angezeigt. Bedeutet das, dass dann der Klarname vollständig mit Zweitnamen oder Ehegattennamen angezeigt wird?

Bei Gemeinschaftskonten wird dem Zahler der Name der Gemeinschaftseinheit nur dann angezeigt, wenn die Prüfung die Gemeinschaftseinheit als bestes Prüfergebnis geliefert hat. Das heißt, dass dann dem Zahler die beiden Vornamen der Ehepartner angezeigt werden.

Kann ich zusätzlich zu meinem im öffentlichen Register eingetragenen Firmennamen einen weiteren Namen hinterlegen lassen, der für die Empfängerüberprüfung herangezogen wird?

Es gibt in Deutschland kein einheitliches Verständnis der zuständigen Behörden darüber, ob ein zusätzlicher Name für juristische Personen neben dem Firmennamen für die Empfängerüberprüfung hinterlegt werden kann. Wir informieren Sie voraussichtlich Anfang September, wie wir mit dem Wunsch nach zusätzlichen Namen im Rahmen der Empfängerüberprüfung umgehen werden.

Ich kann bisher keine Payment Status Reports (pain.002) zu meinen über EBICS eingereichten Überweisungen verarbeiten. Bin ich trotzdem dazu verpflichtet, den neuen Payment Status Report (pain.002) zur Empfängerüberprüfung per EBICS abzurufen?

Das Format der Status Reports zur Zahlung und zur Empfängerüberprüfung ist in beiden Fällen ein pain.002. Inhaltlich haben die bisherigen Payment Status Reports (pain.002) für Zahlungen mit dem neuen Status Report zur Empfängerüberprüfung (mit Auftragsart VPZ) aber nichts zu tun. Der VPZ wird in jedem Fall in Ihrer Kunden-ID zum Abruf bereitgestellt. Es ist für Sie von Vorteil, den VPZ abzurufen und die Ergebnisse der Empfängerüberprüfung zu verarbeiten bzw. die Stammdaten zu korrigieren.

Was muss ich tun, wenn ich meine per EBICS eingereichte Sammeldatei mit den Ergebnissen „nahezu Übereinstimmung“ oder „keine Übereinstimmung“ aus der Empfängerüberprüfung nicht in Gänze freigeben möchte?

Eine Teilausführung, zum Beispiel eine Ausführung bei nur vollständigen Übereinstimmungen, ist nicht vorgesehen. In diesem Fall bleibt Ihnen die Möglichkeit, den kompletten Auftrag nach der Empfängerüberprüfung nicht freizugeben. Anschließend können Sie die Einzeltransaktionen mit vollständiger Übereinstimmung neu einreichen. Die übrigen Überweisungsaufträge sollten Sie prüfen und mit korrigierten Empfängerangaben neu einreichen. Beachten Sie dabei mögliche bei Ihnen noch zu klärende interne Vorgaben: Wer entscheidet bei Ihnen über die Ablehnung oder Freigabe bei „nahezu Übereinstimmung” oder „keine Übereinstimmung”? Welche Auswirkungen ergeben sich daraus in Ihren ERP- oder Buchhaltungssystemen?

Änderungen bei Echtzeitüberweisungen

Änderung der Ausführungsfrist

Die EU-Verordnung 2024/886 gab im ersten Umsetzungszeitraum bis 9. Januar 2025 eine Verkürzung der Ausführungsfrist für Echtzeitüberweisungen von 20 auf 10 Sekunden vor. Diese wurde für die bestehenden Einreichungskanäle fristgerecht umgesetzt. Unsere Kunden wurden hierüber im November 2024 schriftlich informiert.

Entgeltgleichheit zur Standardüberweisung

Mit Inkrafttreten der EU-Verordnung zu Echtzeitüberweisung wurde ebenfalls die Vorgabe der Entgeltgleichheit von Echtzeit- und Standardüberweisungen wirksam. Die Anpassung haben wir für die Girokonten der VR PartnerBank eG per 01.01.2025 umgesetzt. 

Änderungen des Betragslimits

Die Neuregelungen beinhalten unter anderem neue Limits für Echtzeitüberweisungen. Ab dem 9. Oktober 2025 entfällt die bis heute gültige Betragsbegrenzung für Echtzeitüberweisungen von 100.000 Euro.

Echtzeitüberweisungen auf allen Kanälen

Eine weitere Neuerung der EU-Verordnung ist das Senden von Echtzeitüberweisungen über alle Überweisungskanäle. Bisher war die Echtzeitüberweisungen ausschließlich über die "onlinefähigen" Kanäle möglich. Ab dem 08.10.2025 wird die Echtzeitüberweisung auf allen Kanälen angeboten werden, in welchen heute "Standard"-Überweisungen möglich sind, insbesondere auch für EBICS und beleghafte Zahlungen.

VR PartnerBank eG Chattengau-Schwalm-Eder

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